Erben

Durch letztwillige Verfügung kann jeder selbst bestimmen, wer sein Vermögen im Todesfall erhalten soll. Einen Zwang zur gesetzlichen Erbfolge gibt es nicht, sondern es besteht Testierfreiheit.


Als letztwillige Verfügungen stehen das Testament und der Erbvertrag zur Verfügung:



Das Testament kann als Einzeltestament oder - von Ehegatten und eingetragenen Lebens­partnern - als gemeinschaftliches Testament errichtet werden. Die Errichtung eines Tes­ta­men­tes kann auch ohne Beteiligung eines Notars eigenhändig durch den Erblasser erfolgen. Allerdings bietet das notariell er­richtete Testament eine Reihe handfester Vor­teile. Die Beratung und der Entwurf des Tes­ta­ments durch den Notar gewährleisten eine optimale und rechtssichere Verwirklichung des Erblasserwillens. Die eigenhändigen Tes­ta­men­ten häufig anhaftenden Ungenauigkeiten, welche im Erbfall Anlass zu Zweifeln und zu Streit unter den Nachkommen geben, werden vermieden. Darüber hinaus kann ein notarielles Testament (z.B. im Verkehr mit dem Grund­buch­amt) die Einholung eines Erbscheins ent­behrlich machen, wodurch den Erben nach Eintritt des Erbfalls der Aufwand und letztlich auch die Kosten für die Beantragung und Ausstellung eines Erbscheins erspart werden können. Schließlich werden notarielle Tes­ta­mente (ebenso wie Erbverträge) seit 2012 durch den Notar im Zentralen Tes­ta­ments­register der Bundesnotarkammer (ZTR) registriert, was im Sterbefall gewährleistet, dass sie zuverlässig berücksichtigt werden.


Der Erbvertrag ist eine in Vertragsform errichtete Verfügung von Todes wegen, an der mindestens zwei Vertragspartner beteiligt sein müssen. Er bedarf zu seiner Wirksamkeit der notariellen Beurkundung und kann, anders als ein gemeinschaftliches Testament, unter anderem auch zwischen unverheirateten Paaren geschlossen werden.



Im Rahmen einer letztwilligen Verfügung kann nicht nur ein Erbe bestimmt werden, sondern es stehen vielmehr zahlreiche weitere Gestaltungsinstrumente zur Verwirklichung des Erblasser­willens zur Verfügung. Beispielhaft zu nennen ist das Vermächtnis, mit dem der Erblasser einer bestimmten Person nur einen einzelnen Gegenstand (z.B. eine Wohnung oder ein Aktienpaket) zuwenden kann, ohne dass die bedachte Person zugleich in die Position als Erbe einrückt. Dabei ist auch eine Gestaltung zur optimalen Ausnutzung der steuerlichen Freibeträge (sog. Super­vermächtnis) denkbar. Schließlich kann durch letztwillige Verfügung eine Testaments­voll­streckung angeordnet werden. Dies bedeutet, dass eine lebende Person im Erbfall dafür Sorge trägt, dass der Wille des verstorbenen Erblassers auch tatsächlich verwirklicht wird, z.B. der Nachlass entsprechend den Vorstellungen des Erblassers verwaltet und geteilt wird. Eine solche Anordnung kann sinnvoll sein, insbesondere bei größerem Vermögen oder wenn zu erwarten ist, dass die Erben aufgrund von Minderjährigkeit, Unerfahrenheit oder aus medizinischen Gründen mit der Verwaltung des Nachlasses überfordert sein könnten.


Nicht zuletzt können Eltern im Wege der letztwilligen Verfügung für den Fall ihres Todes einen Vormund für ihr minderjähriges Kind benennen und hierdurch bestimmen, wer nach ihrem Versterben die Sorge für das minderjährige Kind ausübt.

 

 
 
 
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