Kosten

Die Notarkosten richten sich strikt nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Deutsche Notare und Notarinnen sind verpflichtet, die vom Gesetz für die jeweilige Amtstätigkeit vor­geschriebenen Gebühren zu erheben. Sie dürfen keine höheren, aber auch keine geringeren Gebühren erheben. Die Einhaltung dieser Vorgaben wird in regelmäßigen Abständen durch die hierfür zuständigen Stellen kontrolliert. Somit können Sie sicher sein, nur die gesetzlich vor­ge­sehenen Gebühren zu bezahlen. Zugleich können Sie bei der Auswahl des Notars oder der Notarin Kostenfragen ausblenden und sich auf die Qualität der juristischen Dienstleistung und das individuelle Vertrauen in die Person des Notars oder der Notarin konzentrieren.


Notare und Notarinnen trifft als Amtspflicht das Gebot der Kostengünstigkeit. Können Ihre Ziele rechtssicher auf verschiedenen und gleichgeeigneten Wegen erreicht werden, hat der Notar bzw. die Notarin den kostengünstigsten Weg zu wählen. Wird dem nicht ausreichend Rechnung getragen, müssen Sie gleichwohl nur die nach dem günstigsten Weg anfallenden Kosten zahlen.


Die für eine notarielle Tätigkeit entstehenden Kosten werden durch verschiedene Parameter bestimmt, insbesondere durch die Art der Tätigkeit und den wirtschaftlichen Wert (sog. Ge­schäfts­wert) der Urkunde.



Der Inhalt einer Urkunde ist einzelfallabhängig und kann im Einzelfall auch mehrere Gegen­stände umfassen, weshalb auch die entstehenden Kosten einzelfallabhängig sind. Dies ist im Zusammenhang mit den nachfolgenden Berechnungsbeispielen, die nur der groben Ver­an­schau­lichung dienen, zu berücksichtigen.



Beispiel 1

Notarkosten beim Grundstückskaufvertrag mit einem Kaufpreis von 200.000 EUR


Beratung, Entwurf und Beurkundung:

2,0 Gebühr nach KV Nr. 21100 GNotKG in Höhe von 870,00 EUR,


Vollzug der Urkunde:

0,5 Gebühr nach KV Nr. 22110 GNotKG in Höhe von 217,50 EUR,


Überwachung der Abwicklung:

0,5 Gebühr nach KV Nr. 22200 GNotKG in Höhe von 217,50 EUR.



Sollte für das betroffene Grundbuchamt der elektronische Rechtsverkehr eröffnet sein, kommt noch eine 0,2 Gebühr nach KV Nr. 22115 in Höhe von 43,50 EUR für die elektronische Daten­übermittlung hinzu. Daneben fallen noch vom Einzelfall abhängige Auslagen, wie z.B. Porto und Schreibauslagen, an.



Beispiel 2

Notarkosten bei Bargründung einer GmbH mit individuellem Gesellschaftsvertrag und einem Stammkapital in Höhe von 25.000,00 EUR


Gründungsvertrag (Gesellschaftsvertrag) nebst Gesellschafterbeschluss zur Geschäfts­führer­bestellung:


  • Ein-Mann-GmbH:

1,0 Gebühr gem. KV Nr. 21200 GNotKG in Höhe von 125,00 Euro und 2,0 Gebühr gem. KV 21100

GNotKG in Höhe von 250,00 Euro,


  • GmbH mit mindestens zwei Gesell­schaftern:

2,0 Gebühr gem. KV Nr. 21100 GNotKG in Höhe von 384,00 Euro


  • Vollzug (Erstellung der Gesell­schafter­liste):

0,5 Gebühr gem. KV Nr. 22110

GNotKG in Höhe von 96,00 Euro,


Entwurf der dazugehörigen Register­an­meldung nebst Beglaubigung der Unterschrift:

0,5 Gebühr gem. KV Nr. 24102 GNotKG in Höhe von 62,50 Euro,


Betreuungsgebühr (Überwachung Vor­lage Einzahlungsbeleg):

0,5 Gebühr gem. KV 22200 GNotKG in Höhe von 62,50 Euro,


Elektronischer Vollzug (Übermittlung strukturierter Daten):

0,2 Gebühr gem. KV Nr. 22114 GNotKG in Höhe von 25,00 Euro,



hinzukommen Schreib- und Portoauslagen.

 
 
 
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